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   BFH, 07.06.1984 - IV R 276/83   

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BFH, 07.06.1984 - IV R 276/83 (https://dejure.org/1984,1430)
BFH, Entscheidung vom 07.06.1984 - IV R 276/83 (https://dejure.org/1984,1430)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 1984 - IV R 276/83 (https://dejure.org/1984,1430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 276
  • BB 1984, 1534
  • BStBl II 1984, 663
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.02.1982 - IV R 83/79

    Buchführungspflicht - Landwirt - Gewinnermittlung - Einnahmeüberschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 07.06.1984 - IV R 276/83
    Ob eine Ausnahme dann in Betracht kommen könnte, wenn es sich um erhöhte Absetzungen für ein Wirtschaftsgut handeln würde, das in einer Sondernutzung verwendet wird, dessen voller Ertrag nach § 13 a Abs. 6 EStG a. F. zu erfassen ist, hält der Senat für zweifelhaft, braucht aber im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1982 IV R 83/79, BFHE 135, 453, BStBl II 1982, 538, unter Abschn. 2).
  • BFH, 21.04.1993 - X R 96/91

    Der als dauernde Last abziehbare Nutzungswert einer als Altenteilsleistung

    Mit dem errechneten Gewinn sind alle normalen Aufwendungen abgegolten (BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, 278, BStBl II 1984, 663); die Vorschriften des EStG über den Gewinn sind "grundsätzlich suspendiert" (Urteil in BFHE 153, 333, 337, BStBl II 1988, 770).

    Die Systematik der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen beruht auf einer angestrebten, mit einer steuerlichen Begünstigung gekoppelten Vereinfachung (BFHE 141, 276, 278, BStBl II 1984, 663).

    Die Pauschalierung bringt dem Landwirt nach Auffassung des IV. Senats des BFH "die nicht aufwiegbaren Vorteile", daß er von der Ermittlung seines tatsächlichen Gewinns befreit ist und - bezogen auf das Streitjahr 1979/1980 jener Entscheidung - in der Regel nur einen unter der Hälfte seines tatsächlichen Gewinns liegenden Gewinn versteuern muß (BFHE 141, 276, 277, BStBl II 1984, 663).

  • BFH, 17.03.1988 - IV R 82/87

    Zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter beim Übergang von der

    Folglich sind insoweit die Vorschriften des EStG über den Gewinn grundsätzlich suspendiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663).

    Diesem Ergebnis steht weder der Begünstigungs- noch der Vereinfachungszweck des § 13a EStG entgegen (vgl. zum Zweck des § 13a EStG i. d. F. vor dem Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980, a.a.O.: BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663).

  • BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90

    Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Diese rechtliche Beurteilung, an der festzuhalten ist, hat z. B. zur Folge, daß die Möglichkeit der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) nicht gegeben und ohne rechtlichen Belang ist (Urteil in BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770) und daß auch erhöhte Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nicht zulässig sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663).
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 96/86

    Aktivierungswahlrecht für selbsterzeugte, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte

    Dementsprechend können beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen grundsätzlich nur normale Absetzungen für Abnutzung zugrunde gelegt werden bzw. als erfaßt gelten; aus demselben Grunde sind auch Abweichungen hiervon durch die unterstellte Ausübung von besonderen Bewertungswahlrechten in der Regel ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663, und in BFHE 145, 533, BStBl II 1986, 392).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 99/88

    Bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG vor

    Als Abzugsbeträge kommen - außerhalb des Bereichs der Sondernutzungen nach § 13a Abs. 8 EStG - nur Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten in Betracht (§ 13a Abs. 3 Satz 2 EStG; Senatsurteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 100/88

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer

    Als Abzugsbeträge kommen - außerhalb des Bereichs der Sondernutzungen nach § 13a Abs. 8 EStG - nur Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten in Betracht (§ 13a Abs. 3 Satz 2 EStG; Senatsurteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663).
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